Der EuG (=Das Gericht der Europäischen Union) hat kürzlich eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, wonach die Unionsmarkeneintragung MONOPOLY für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen gelöscht werden muss, da sie eine Wiederholungsanmeldung älterer MONOPOLY Marken darstelle und damit die MONOPOLY Eintragung zum Umgehung der Verpflichtung, die Nutzung nachweisen zu müssen, und damit bösgläubig erfolgt sei.
1. Sachverhalt
Eine kroatische Firma (nachfolgend Antragstellerin), die offenbar selbst Interesse an der Anmeldung der Marke MONOPOLY oder einer ähnlichen Marke hatte, griff mit einem Nichtigkeitsantrag aus dem Jahre 2015 die Wortmarke MONOPOLY an, die beim EUIPO im Jahre 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 16, 28 und 41 angemeldet worden war. Die Antragstellerin beruft sich in ihrem Nichtigkeitsantrag darauf, dass die Wortmarke MONOPOLY eine bösgläubige Anmeldung darstelle, da die angegriffene Marke eine wiederholte Anmeldung der von Hasbro in der Vergangenheit beim EUIPO angemeldeten MONOPOLY Wortmarken sei. Die erneute Anmeldung sei daher mit der bösgläubigen Absicht vorgenommen worden, den für alle Marken geltenden Verpflichtung zu umgehen, die Benutzung nachzuweisen. Die Löschungsabteilung des EUIPO wies den Löschungsantrag zurück und begründete dies damit, dass der Schutz derselben Marke innerhalb eines Zeitraums von 14 Jahren nicht per se ein Hinweis auf die Absicht des Markeninhabers sei, den Benutzungszwang zu umgehen und dass darüber hinaus die Antragstellerin ihre Behauptung der Bösgläubigkeit von Hasbro im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bewiesen habe. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer ordnete die Löschung der MONOPOLY Marke für all die Waren und Dienstleistungen an, die bereits durch frühere Eintragungen der Wortmarke MONOPOLY beansprucht worden waren. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekammer erhob Hasbro Klage zum EuG.
2. Entscheidung des EuG
Mit Entscheidung vom 21. April 2021 hat der EuG (Aktenzeichen T633/19) die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt und die Klage von Hasbro zurückgewiesen.
Der EuG macht deutlich, dass die Obliegenheit des Markeninhabers, seine Marke zu benutzen, regelmäßig auch Benutzungszwang genannt, fundamentales Prinzip des europäischen Markenrechts sei und nach Ablauf der fünf Jahre Benutzungsschonfrist, die dem Markeninhaber Zeit gibt, die Waren oder Dienstleistungen unter der Marke auf den Markt zu bringen, die Rechtfertigung für das durch die Unionsmarkenverordnung eingeräumte Monopolrecht des Markeninhabers sei. Insoweit würden Handlungen, die darauf abzielten, diese Obliegenheit zum Nachweis der Benutzung der Marke zu umgehen, unter den unbestimmten Tatbestand der Bösgläubigkeit fallen. Hasbro habe selbst während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingeräumt, dass es die Markenanmeldung auch deshalb getätigt habe, um nicht in jedem Einzelfall die Nutzung der Marke nachweisen zu müssen, was im Übrigen nach Ansicht von Hasbro eine verbreitete und anerkannte Praxis im Wirtschaftsleben sei. Der Umstand, dass Hasbro noch andere Argumente für seine Anmeldestrategie vorgetragen habe, reiche nicht aus, um die Bösgläubigkeit auszuräumen. Das Verhalten von Hasbro mit dem Ziel, die Regeln zum Nachweis der Benutzung zu umgehen, lasse auf dessen Absicht schließen, dass vom EU-Gesetzgeber gegründete Markensystem zu verfälschen und aus dem Gleichgewicht zu bringen. Der EuG beton allerdings, dass das Unionsmarkenrecht nicht grundsätzlich Wiederholungsanmeldungen verbietet oder jede Wiederholungsanmeldung schon auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers schließen lasse. Vielmehr komme es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
3. Lehren aus der Entscheidung des EuG
Auch wenn der EuG betont, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und zweifellos Hasbro durch seine eigene Argumentation dazu beigetragen hat, dass seine MONOPOLY Marke gelöscht wurde, ist die Entscheidung des EuG zumindest für die Anmeldestrategie in Bezug auf Unionsmarken von großer Bedeutung. So sollten Markenanmelder höchste Vorsicht walten lassen, die identische Marke für dieselben Waren und Dienstleistungen anzumelden, die von früheren Eintragungen bereits abgedeckt sind. Wie die PELICAN Entscheidung des EuG allerdings zeigt (GRUR Int. 2013, 144), kann der Anmelder bereits durch geringfügige Änderungen der Marke (im konkreten Fall Änderung des Bildbestandteils) unter Berufung auf die Notwendigkeit der Modernisierung der Marke, den Vorwurf der bösgläubigen Wiederholungsanmeldung umgehen. In Deutschland gibt es zu der Frage der Zulässigkeit von Wiederholungsanmeldungen bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung, obwohl das Problem seit Jahrzehnten in der markenrechtlichen Literatur diskutiert wird.