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Treffen Sie BOEHMERT & BOEHMERT auf der LESI 2021 Virtual Annual Conference!

27. Mai 2021/in Termine

Als einer der virtuellen Aussteller auf der LESI 2021 Annual Conference am 27. und 28. Mai 2021 unterhält BOEHMERT & BOEHMERT einen Messestand und steht Ihnen für Fragen und Anregungen gerne zur Verfügung.

Treffen Sie Herrn Christian W. Appelt am 27.05.2021 von 12:00 bis 14:00 Uhr und am 28.05.2021 von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie

Herrn Dr. Stefan Schohe am 27.05.2021 von 17:00 bis 18:00 Uhr und von 21:00 bis 22:00 Uhr und am 28.05.2021 von 8:00 bis 9:00 Uhr.

Wir freuen uns auf Sie!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-05-27 00:00:002022-08-09 14:24:48Treffen Sie BOEHMERT & BOEHMERT auf der LESI 2021 Virtual Annual Conference!

Prof. Dr. Heinz Goddar moderiert Session bei der virtuellen Jahreskonferenz der LESI 2021

27. Mai 2021/in Termine

Unter dem Motto „Maximizing the Value of Innovation in an Era of Convergance“ findet die jährliche Konferenz in diesem Jahr am 27./28. Mai im virtuellen Rahmen statt. Prof. Dr. Heinz Goddar moderiert am 28. Mai die Session “COVID-19’s Impact on IP Strategies: What’s Changed?” Eine Übersicht des kompletten Programmes finden Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-05-27 00:00:002022-08-09 11:02:22Prof. Dr. Heinz Goddar moderiert Session bei der virtuellen Jahreskonferenz der LESI 2021

Das Risiko von Wieder­holungs­anmel­dungen – oder warum das EuG die Löschung der Marke MONOPOLY von Hasbro durch das EUIPO bestätigt hat

22. Mai 2021/in IP-Update

Der EuG (=Das Gericht der Europäischen Union) hat kürzlich eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, wonach die Unionsmarkeneintragung MONOPOLY für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen gelöscht werden muss, da sie eine Wiederholungsanmeldung älterer MONOPOLY Marken darstelle und damit die MONOPOLY Eintragung zum Umgehung der Verpflichtung, die Nutzung nachweisen zu müssen, und damit bösgläubig erfolgt sei.

1.      Sachverhalt

Eine kroatische Firma (nachfolgend Antragstellerin), die offenbar selbst Interesse an der Anmeldung der Marke MONOPOLY oder einer ähnlichen Marke hatte, griff mit einem Nichtigkeitsantrag aus dem Jahre 2015 die Wortmarke MONOPOLY an, die beim EUIPO im Jahre 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 16, 28 und 41 angemeldet worden war. Die Antragstellerin beruft sich in ihrem Nichtigkeitsantrag darauf, dass die Wortmarke MONOPOLY eine bösgläubige Anmeldung darstelle, da die angegriffene Marke eine wiederholte Anmeldung der von Hasbro in der Vergangenheit beim EUIPO angemeldeten MONOPOLY Wortmarken sei. Die erneute Anmeldung sei daher mit der bösgläubigen Absicht vorgenommen worden, den für alle Marken geltenden Verpflichtung zu umgehen, die Benutzung nachzuweisen. Die Löschungsabteilung des EUIPO wies den Löschungsantrag zurück und begründete dies damit, dass der Schutz derselben Marke innerhalb eines Zeitraums von 14 Jahren nicht per se ein Hinweis auf die Absicht des Markeninhabers sei, den Benutzungszwang zu umgehen und dass darüber hinaus die Antragstellerin ihre Behauptung der Bösgläubigkeit von Hasbro im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bewiesen habe. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer ordnete die Löschung der MONOPOLY Marke für all die Waren und Dienstleistungen an, die bereits durch frühere Eintragungen der Wortmarke MONOPOLY beansprucht worden waren. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekammer erhob Hasbro Klage zum EuG.

2.     Entscheidung des EuG

Mit Entscheidung vom 21. April 2021 hat der EuG (Aktenzeichen T633/19) die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt und die Klage von Hasbro zurückgewiesen.

Der EuG macht deutlich, dass die Obliegenheit des Markeninhabers, seine Marke zu benutzen, regelmäßig auch Benutzungszwang genannt, fundamentales Prinzip des europäischen Markenrechts sei und nach Ablauf der fünf Jahre Benutzungsschonfrist, die dem Markeninhaber Zeit gibt, die Waren oder Dienstleistungen unter der Marke auf den Markt zu bringen, die Rechtfertigung für das durch die Unionsmarkenverordnung eingeräumte Monopolrecht des Markeninhabers sei. Insoweit würden Handlungen, die darauf abzielten, diese Obliegenheit zum Nachweis der Benutzung der Marke zu umgehen, unter den unbestimmten Tatbestand der Bösgläubigkeit fallen. Hasbro habe selbst während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingeräumt, dass es die Markenanmeldung auch deshalb getätigt habe, um nicht in jedem Einzelfall die Nutzung der Marke nachweisen zu müssen, was im Übrigen nach Ansicht von Hasbro eine verbreitete und anerkannte Praxis im Wirtschaftsleben sei. Der Umstand, dass Hasbro noch andere Argumente für seine Anmeldestrategie vorgetragen habe, reiche nicht aus, um die Bösgläubigkeit auszuräumen. Das Verhalten von Hasbro mit dem Ziel, die Regeln zum Nachweis der Benutzung zu umgehen, lasse auf dessen Absicht schließen, dass vom EU-Gesetzgeber gegründete Markensystem zu verfälschen und aus dem Gleichgewicht zu bringen. Der EuG beton allerdings, dass das Unionsmarkenrecht nicht grundsätzlich Wiederholungsanmeldungen verbietet oder jede Wiederholungsanmeldung schon auf die Bösgläubigkeit des Markeninhabers schließen lasse. Vielmehr komme es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

3.     Lehren aus der Entscheidung des EuG

Auch wenn der EuG betont, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und zweifellos Hasbro durch seine eigene Argumentation dazu beigetragen hat, dass seine MONOPOLY Marke gelöscht wurde, ist die Entscheidung des EuG zumindest für die Anmeldestrategie in Bezug auf Unionsmarken von großer Bedeutung. So sollten Markenanmelder höchste Vorsicht walten lassen, die identische Marke für dieselben Waren und Dienstleistungen anzumelden, die von früheren Eintragungen bereits abgedeckt sind. Wie die PELICAN Entscheidung des EuG allerdings zeigt (GRUR Int. 2013, 144), kann der Anmelder bereits durch geringfügige Änderungen der Marke (im konkreten Fall Änderung des Bildbestandteils) unter Berufung auf die Notwendigkeit der Modernisierung der Marke, den Vorwurf der bösgläubigen Wiederholungsanmeldung umgehen. In Deutschland gibt es zu der Frage der Zulässigkeit von Wiederholungsanmeldungen bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung, obwohl das Problem seit Jahrzehnten in der markenrechtlichen Literatur diskutiert wird.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-05-22 00:00:002022-08-02 15:25:17Das Risiko von Wieder­holungs­anmel­dungen – oder warum das EuG die Löschung der Marke MONOPOLY von Hasbro durch das EUIPO bestätigt hat

brand eins zählt BOEHMERT & BOEHMERT zu den besten Wirtschaftskanzleien in Deutschland

17. Mai 2021/in Awards & Rankings

Vier Sterne und damit die höchstmögliche Bewertung erhält BOEHMERT & BOEHMERT in der Sonderausgabe des Magazins „brand eins – Die besten Wirtschaftskanzleien“ für das Rechtsgebiet „Marken, Geschmacksmuster“. Die Kanzlei gehört damit erneut zu den oberen 25 Prozent der überdurchschnittlich häufig empfohlenen Wirtschaftskanzleien Deutschlands in diesem Bereich.

Herausragend auch die Auszeichnung mit zwei Sternen für das Gebiet Patentrecht. Hier liegen die Empfehlungen für BOEHMERT & BOEHMERT zwischen 25 bis 50 Prozent der überdurchschnittlich häufig genannten Wirtschaftskanzleien.

In Zusammenarbeit mit dem Online-Portal für Statistik „Statista“ befragt das Magazin „brand eins“ alljährlich mehr als 2500 Anwälte und Inhouse-Juristen nach den besten Wirtschaftsanwälten und -kanzleien in Deutschland. Das Ergebnis für das Jahr 2021 ist nun nachzulesen im Ranking des aktuellen Themenhefts „Recht so?“, Ausgabe Mai 2021 – Juli 2021.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-05-17 00:00:002022-08-10 15:28:21brand eins zählt BOEHMERT & BOEHMERT zu den besten Wirtschaftskanzleien in Deutschland

BOEHMERT & BOEHMERT engagiert sich für Frauen im gewerblichen Rechtsschutz

5. Mai 2021/in Aktuelles

Dass Frauen in führenden Positionen einen äußerst positiven Einfluss auf die Kultur eines Unternehmens sowie auf dessen Arbeitsatmosphäre haben, ist gemeinhin bekannt. Mitarbeitermotivation und Kundenzufriedenheit werden gestärkt, Image und Erfolg nachhaltig gefördert.

Demgegenüber steht die Tatsache, dass Frauen in zahlreichen Berufsfeldern nach wie vor unterrepräsentiert und unternehmerische Strukturen an die Bedürfnisse einer überwiegend männlichen Führungsriege angepasst sind. Auch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind Patentanwältinnen und Rechtsanwältinnen noch immer in der Minderheit.

Dies zu ändern, hat sich die gemeinnützige Organisation „women in ip“ zur Aufgabe gemacht. BOEHMERT & BOEHMERT freut sich, dieses Netzwerk künftig nach Kräften zu unterstützen.

„Auch wir bei BOEHMERT & BOEHMERT sehen die dringende Notwendigkeit, Frauen im beruflichen Kontext zu fördern“, so Silke Freund, BOEHMERT & BOEHMERT Partnerin und Rechtsanwältin. „Das macht jedoch vor einer Optimierung des internen Arbeitsumfeldes nicht halt. Frauen müssen sich ihrer Stärken bewusst werden und lernen, diese gezielt einzusetzen. Dazu braucht es fachlichen Austausch und emotionale Unterstützung. Das leistet women in ip auf höchstem internationalen Niveau und in diesem Kontext engagiert sich unsere Kanzlei gerne.“

Ins Leben gerufen wurde „women in ip e. V.“, um Frauen, die auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind, eine Plattform zur Vernetzung und gegenseitigen Unterstützung zu bieten.

Patent- und Rechtsanwältinnen, Richterinnen, Patentingenieurinnen sowie Kandidatinnen und Mitgliederinnen der Einspruchs- und Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts treffen sich regelmäßig auf Veranstaltungen oder bilden sich in Fach- und Trainingsseminaren weiter. Darüber hinaus erhalten Berufseinsteigerinnen die Möglichkeit, im Rahmen eines Mentoring-Programms von der Branchenkompetenz erfahrener Berufskolleginnen zu profitieren.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-05-05 00:00:002022-08-02 16:36:35BOEHMERT & BOEHMERT engagiert sich für Frauen im gewerblichen Rechtsschutz

Aktuelle Beiträge

  • Patent- und Markenseminar in Heidelberg am 30. September 202520. Mai 2025 - 11:30
  • Warnung vor Phishing-Mails19. Mai 2025 - 7:59
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