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Dr. Laura Haas über „Ergänzende Schutzzertifikate“ in der Sommer-Ausgabe 2020 der European Biotechnology

30. Juli 2020/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

In der „Summer Edition 2020“ des Fachmagazins „European Biotechnology“ erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Patentanwältin Dr. Laura Haas einen Rechtsfall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, der in ein spezifisches Regelwerk für den Patentschutz im Fall Ergänzender Schutzzertifikate (engl. SPC Supplementary Protection Certificates) mündete. 

Im Detail entschied der EUGH, dass es grundsätzlich möglich sei, ein SPC trotz fehlender spezifischer Offenlegung des Produktes im Grundpatent zu erteilen. Allerdings müsse ein Fachmann unmittelbar und eindeutig ableiten können, dass das Erzeugnis in den Schutzbereich des Grundpatents falle. 

Als Konsequenz dieses EUGH-Urteils sieht die promovierte Biochemikerin Laura Haas die Option, dass auf Grundlage eines nachfolgend erlangten Patents, das das Ergebnis einer „selbstständigen erfinderischen Tätigkeit“ gegenüber einem Grundpatent ist, eine Verletzungsabwehr geschaffen werden könne. 

Lesen Sie hier die ausführliche Darlegung des EUGH-Entscheids und erfahren Sie mehr über die Hintergründe (nur auf Englisch verfügbar)!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-07-30 14:33:002022-08-10 13:26:15Dr. Laura Haas über „Ergänzende Schutzzertifikate“ in der Sommer-Ausgabe 2020 der European Biotechnology

EuGH erklärt Privacy-Shield für unwirksam

21. Juli 2020/in Sonderausgabe Juli 2020 Datenschutzrecht

Mit Urteil vom 16.07.2020 (C-311/18) erklärte der EuGH das EU-US-Privacy-Shield für unwirksam. Dieses war bislang für zahlreiche US-Dienstleister Grundlage einer DSGVO konformen Übermittlung von personenbezogenen Daten von EU-Bürgern. Das Urteil macht es für alle international tätigen Unternehmen aber auch für Unternehmen, die lediglich mit Dienstleistern außerhalb der EU zusammenarbeiten, erforderlich, die Datentransfers in Drittländer, insbesondere in die USA, einer tieferen Prüfung zu unterziehen.

Mit Urteil vom 16.07.2020 (C-311/18) hat der EuGH das EU-US-Privacy-Shield, welches für zahlreiche US-Dienstleister Grundlage einer DSGVO konformen Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten von EU-Bürgern war, für unwirksam erklärt. Auch bezüglich der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission, die ein alternatives Instrument zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus im Verkehr mit Drittstaaten wie den USA darstellen, wirft die Entscheidung Fragen auf. Der Gerichtshof stellt klar, dass der bloße Abschluss der Standardvertragsklauseln kein Garant (mehr) für eine DSGVO konforme Datenverarbeitung sein kann. Das Urteil macht es damit für alle international tätigen Unternehmen aber auch für Unternehmen, die in Bezug auf personenbezogene Daten lediglich mit Dienstleistern außerhalb der EU zusammenarbeiten, erforderlich, die Datentransfers in Drittländer einer tiefergehenden Prüfung zu unterziehen.Dies gilt für die USA aber auch für alle anderen Drittstaaten, für welche kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission existiert.

Hintergrund

Die DSGVO schützt die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern nicht nur innerhalb der Europäischen Union. Die DSGVO verlangt auch, dass personenbezogene Daten nur dann in Länder außerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO (sogenannte Drittländer) übermittelt werden dürfen, wenn in diesen Drittländern ein mit der DSGVO vergleichbares, angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Für eine Reihe von Ländern ist dieses angemessene Datenschutzniveau durch einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission positiv festgestellt. Dies galt bislang auch für die USA, allerdings mit der Besonderheit, dass der Angemessenheitsbeschluss nicht per se für die gesamte USA galt, sondern nur für Unternehmen, die sich nach den Regelungen des EU-US-Privacy-Shield zertifiziert und damit den Regelungen dieses Abkommens unterworfen hatten. Das EU-US-Privacy-Shield folgte im Jahr 2016 auf das sogenannte „Safe Harbor Abkommen“, welches der EuGH mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Az.: C-362/14) aufgrund Unvereinbarkeit mit den europäischen Datenschutzstandards für unwirksam erklärt hatte.

Alternativ zu einem solchen Angemessenheitsbeschluss sieht die DSGVO weitere Mechanismen vor, mit denen ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt werden kann. Eine praktisch besonders bedeutsame Alternative sind die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission (auch Standarddatenschutzklauseln genannt), die unmittelbar zwischen dem Daten exportierenden Unternehmen und dem Daten importierenden Unternehmen abgeschlossen werden.

Das Urteil

Mit Urteil vom 16.07.2020 erklärte der EuGH nun auch den Angemessenheitsbeschluss zum EU-US-Privacy-Shield für unwirksam und entzieht damit einem Großteil der aktuell stattfindenden Datentransfers in die USA die rechtliche Grundlage. Auch in Bezug auf die alternativ nutzbaren Standardvertragsklauseln sind dem Urteil Ausführungen zu entnehmen, welche die Tauglichkeit dieses Instrumentes zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus in Bezug auf Datentransfers in die USA in Frage stellen.

In Bezug auf das EU-US-Privacy-Shield kommt der EuGH zusammengefasst zu dem Schluss, dass dieses nicht mit den Vorgaben der DSGVO in Einklang zu bringen ist, da es insbesondere die den amerikanischen Sicherheitsbehörden gesetzlich zuerkannten Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten nicht in verhältnismäßiger Weise beschränkt. Darüber hinaus eröffnet es den betroffenen Personen keinen wirksamen Rechtsweg, gegen unrechtmäßige Eingriffe durch amerikanische Behörden vorzugehen.

Im Ergebnis wurde der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US-Privacy-Shield damit für unwirksam erklärt, so dass auf dieser Grundlage ein rechtmäßiger Datentransfer in die USA nicht mehr möglich ist.

Im Gegensatz dazu stellte der Gerichtshof zum Beschluss der Kommission über die Standardvertragsklauseln explizit fest, dass die rechtliche Prüfung keine Anhaltspunkte ergeben habe, die die Gültigkeit des Beschlusses berühren könnten. Die Standardvertragsklauseln bleiben damit als potentielle Grundlage für Datentransfers in Drittländer erhalten. Allerdings stellt das Urteil auch in Bezug auf die Standardvertragsklauseln fest, dass die Beurteilung, ob auf Grundlage der Standardvertragsklauseln ein angemessenes Datenschutzniveau besteht, sich sowohl nach den vertraglichen Verpflichtungen als auch danach richtet, ob die Rechtsordnung des Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf den Zugriff auf Daten durch Behörden, ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Gleichzeitig läge es in der Verantwortung der datenverarbeitenden Unternehmen zu prüfen, ob das Daten importierende Unternehmen rechtlich überhaupt in der Lage ist, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und im Zweifel den Datentransfer auszusetzen und zu unterbinden. Betrachtet man die grundsätzlichen Bedenken des Gerichtshofs, die zu der Unwirksamkeit des Privacy Shield geführt haben, bestehen damit grundlegende Zweifel an der Tauglichkeit der Standardvertragsklauseln, faktisch ein angemessenes Datenschutzniveau für Datentransfers in die USA zu gewährleisten.

Schließlich statuiert der Gerichtshof für die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden eine Verpflichtung, die Einhaltung der vertraglichen Regelungen zwischen den beteiligten Unternehmen zu prüfen und einzuschreiten, sollten diese nicht eingehalten werden (können).

Folgen des Urteils

Das Urteil betrifft nicht nur die Datenübermittlung in die USA, sondern alle Datenübertragungen in Drittländer, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission existiert.

Einzelvereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen, Binding Corporate Rules (Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften) und Standardvertragsklauseln können zwar weiterhin als Grundlage für Datentransfers in Drittstaaten genutzt werden. Allerdings sollte zukünftig ein stärkeres Augenmerk darauf geworfen werden, ob die rechtlichen Vorgaben am Sitz des Datenimporteurs die Einhaltung der vereinbarten Regelungen zum Datenschutz überhaupt zulassen. In Umsetzung des Urteils des EuGH werden auch die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden hierauf einen stärkeren Fokus setzen, wobei im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung und höheren Rechtssicherheit die Erarbeitung einer gemeinsamen Position im Hinblick auf einzelne Drittsatten wünschenswert wäre.

Was jetzt zu tun ist

  • Es ist zwar zu erwarten, dass sich die europäischen Datenschutzbehörden zeitnah zu dem Urteil des EuGH positionieren; dennoch ist schnelles Handeln geboten, denn es gibt keine Übergangsfrist.
  • Jegliche Datenübermittlung, die sich allein auf das EU-US-Privacy-Shield stützt, ist seitdem 16.07.2020 unrechtmäßig und sollte umgehend ausgesetzt werden, bis eine alternative Grundlage für den Datentransfer in die USA gefunden wurde.
  • Bei einem Datentransfer auf Grundlage vertraglicher Regelungen, wie den Standardvertragsklauseln der Kommission, ist insbesondere im Hinblick auf die USA kritisch zu prüfen, ob die vertraglichen Verpflichtungen im Drittland überhaupt eingehalten werden können. Eventuell kann jedenfalls für eine Übergangszeit, bis sich eine abgestimmte Position der Datenschutzbehörden herauskristallisiert, versucht werden, durch zusätzliche vertragliche Regelungen den Bedenken des Gerichtshofs gezielt entgegen zu wirken.
  • Gegebenenfalls kann ein Datentransfer auch aufgrund des Ausnahmetatbestands des Art. 49 DSGVO, insbesondere auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung erfolgen, wobei die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung eingehalten werden müssen, soweit kein anderer Ausnahmetatbestand einschlägig sein sollte.

Nicht zuletzt aufgrund des klaren Auftrags zum Tätigwerden, den der EuGH an die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden richtet, sollte die praktische Relevanz des Urteils nicht unterschätzt werden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-07-21 10:32:142022-08-18 13:05:48EuGH erklärt Privacy-Shield für unwirksam

Financial Times 2020: BOEHMERT & BOEHMERT zählt zu den führenden Patentanwaltskanzleien in Europa

6. Juli 2020/in Awards & Rankings

Sechs Auszeichnungen erhielt BOEHMERT & BOEHMERT im diesjährigen Report „Europe’s Leading Patent Law Firms 2020” der Financial Times.

Insgesamt 160 Kanzleien mit einer Spezialisierung auf Patentanmeldungen und patentanwaltliche Beratung wurden in sechs Kategorien bewertet. BOEHMERT & BOEHMERT erhielt in allen Bereichen eine Empfehlung:
Silber in den Sparten „Mechanical Engineering“, „Electrical Engineering“ und „IT & Software“ sowie Bronze in den Fachgebieten „Materials & Nanotechnology“, „Chemistry & Pharmaceuticals“ und „Biotechnology & Food“.

Das Ranking basiert auf den Ergebnissen einer Umfrage unter rund 10.000 Patentanwälten, die vom 4. Februar bis 16.März 2020 durchgeführt wurde. Für die Bewertungen fanden die Empfehlungen von mehr als 2.900 Fachkollegen und Mandanten Berücksichtigung.

Der vollständige Report der Financial Times ist hier abrufbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-07-06 00:00:002022-08-10 15:27:34Financial Times 2020: BOEHMERT & BOEHMERT zählt zu den führenden Patentanwaltskanzleien in Europa

Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke durch bloßes Bewerben und Anbieten im Inland

1. Juli 2020/in IP-Update

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 hat das Bundespatentgericht (Az. 27 W (pat) 72/16) eine klarstellende Entscheidung zur rechtserhaltenden Benutzung von Dienstleistungsmarken getroffen. Das Gericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es für die inländische Benutzung einer Dienstleistungsmarke nicht erforderlich ist, dass die unter der Marke angebotenen Dienstleistungen auch in Deutschland erbracht werden müssen. Werden die Dienstleistungen tatsächlich im Ausland erbracht, reicht ein Bewerben und Anbieten der Dienstleistungen in Deutschland bereits aus, wenn ein hinreichender wirtschaftlicher Inlandsbezug („commercial effect“) festzustellen ist.

Vorgeschichte

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren hatte die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. Diese Marke beanspruchte in der Klasse 41 unter anderem Veranstaltungsdienstleistungen. Seit Jahren veranstaltete die Widersprechende unter der Widerspruchsmarke „Alpenglühen“ in Österreich ein Ski-Event mit einem umfangreichen Rahmenprogramm, bestehend aus Partys und Show-Acts. Beworben wurde die Veranstaltung ausschließlich in Deutschland über mit der Widersprechenden verbundene Fachgeschäfte, die von der Widersprechenden Werbematerial zur Verfügung gestellt bekommen hatten und bei denen sich Verbraucher für das Event anmelden konnten. Das Deutsche Patent- und Markenamt verneinte die rechtserhaltende Benutzung. Gegen den Beschluss legte die Widersprechende Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die betroffenen Veranstaltungsdienstleistungen glaubhaft gemacht. Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass das  jährliche Ski-Event nicht in Deutschland, sondern in Österreich stattgefunden hat. Zwar trifft es zu, dass eine ausschließlich im Ausland erfolgte Benutzung nicht rechtserhaltend ist. Bei einem hinreichenden wirtschaftlichen Inlandsbezug („commercial effect“) kann aber anderes gelten. Bei der Frage, ob nicht gleichwohl eine rechtserhaltende Benutzung im Inland anzunehmen ist, können nach der Auffassung des Bundespatentgerichts die im Verletzungsrecht entwickelten Zuordnungsgrundsätze herangezogen werden. Bei einer Dienstleistungsmarke, bei der wegen der Unkörperlichkeit der Dienstleistung der Verwendung der Marke auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen besondere Bedeutung zukommt, ist auch für die Frage des Benutzungsgebiets zu berücksichtigen, wo diese Unterlagen zum Einsatz kommen. Bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen ist daher maßgeblich, ob diese im Inland beworben und angeboten werden. In dem zu entscheidenden Sachverhalt war dies der Fall.

Fazit

Rechtsprechung zu diesem Thema existierte bis dato noch nicht, sodass nunmehr Klarheit besteht. Das Bundespatentgericht hat die rechtserhaltende Benutzung einer nationalen Marke für eine nur im Ausland erbrachte Dienstleistung zutreffend festgestellt. Jedes andere Ergebnis wäre für den Markeninhaber auch unbillig gewesen. Insbesondere für Veranstaltungs- und Reiseanbieter wird also Rechtssicherheit geschaffen. Die Entscheidung verdient in jeder Hinsicht Zustimmung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-07-01 00:00:002022-08-02 14:31:54Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke durch bloßes Bewerben und Anbieten im Inland

Aktuelle Beiträge

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  • Neue Entscheidung G 1/24 – Anspruchs­auslegung beim Euro­päischen Patent­amt24. Juni 2025 - 10:50
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