Ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die alle Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland anbieten, ohne im Steuerberaterverzeichnis eingetragen zu sein, können sich nicht auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen, sondern handeln wettbewerbswidrig – Dr. Rudolf Böckenholt bespricht ein Urteil des LG Mannheim in seinem jüngsten GRUR-Prax-Beitrag.
In Heft 8/2020 (Seite 168) bespricht Dr. Rudolf Böckenholt eine Entscheidung des OLG Hamm, wonach Zulassungsschranken für steuerliche Hilfeleistungen nicht gegen die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU verstoßen, weil diese durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt seien und die angesprochenen Verkehrskreise innerhalb des unübersichtlichen und schwer verständlichen deutschen Steuerrechts eine hochwertige Beratung durch in die Liste qualifizierter Berater eingetragene Vertreter benötige. Eine ausländische Gesellschaft mit nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates qualifizierten Beratern erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Werden gleichwohl in Deutschland alle Steuerdienstleistungen angeboten, handelt die Gesellschaft wettbewerbswidrig und die sie vertretenden Partner haften persönlich.