Geheimnisschutz in Österreich: Update zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Auf der Grundlage einer EU-Richtlinie trat in Deutschland vor rund zwei Jahren das erste einheitlich geregelte Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft. Über ersten Handlungsbedarf berichteten wir bereits im B&B Bulletin 05/2019. Was hat sich seitdem getan? Naturgemäß sind richtungsweisende Gerichtsentscheidungen im Geheimnisschutzbereich rar gesät. Entsprechend erkenntnisreich ist ein vergleichender Blick auf die Rechtsprechung unseres europäischen Nachbarn Österreich.
Status quo in Deutschland
In Deutschland ist die unbefugte Nutzung bzw. Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nach § 4 GeschGehG verboten. Die wichtigste Frage dabei ist, wie ein Geschäftsgeheimnis zu definieren ist und was für den Geheimnisinhaber zu tun ist, um unter diese Definition zu fallen. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt es sich um eine Information, die (a) in den relevanten Personenkreisen nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist, die (b) Gegenstand von den Umständen nach angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und (c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Mit Rechtsunsicherheit sind seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes insbesondere die Merkmale der nicht allgemeinen Bekanntheit bei den relevanten Personengruppen bzw. Zugänglichkeit und die angemessenen Maßnahmen der Geheimhaltung verbunden.
Die deutsche Rechtsprechung beschäftigte sich bisher vor allem mit der zweiten Voraussetzung, den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind für Unternehmen besonders relevant, da insoweit eine Handlungsobliegenheit entsteht. Erste Entscheidungen bestätigen, dass aktives unternehmensseitiges Handeln in Form eines Geheimnisschutzkonzeptes vorausgesetzt wird – andernfalls kommt der Information kein gesetzlicher Schutz zu. Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls: Je mehr wertvolle und sensible Informationen ein Unternehmen verwaltet, desto mehr wird es in Maßnahmen der Geheimhaltung investieren müssen.
Für die erste Voraussetzung, der nicht allgemeinen Bekanntheit bzw. Zugänglichkeit, ist nach älterer Rechtsprechung zur früheren Rechtslage unter dem UWG erforderlich, dass die Information nicht ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand zugänglich ist. Eine konkrete Grenze ist gesetzlich nicht bestimmt. Die Grenzziehung wird hier insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit des gemäß § 3 Abs. 1 GeschGehG nun grundsätzlich zulässigen reverse engineeringhäufig schwierig sein und in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Auch die jüngsten Erkenntnisse aus der österreichischen Rechtsprechung könnten bei der Präzisierung dieses Merkmals helfen.
Erkenntnisse aus Österreich
In dem vom OGH Wien (Urteil vom 26.01.2021, 4 Ob 188/20f) entschiedenen Fall konstruierte die Klägerin Maschinen zum Bau und zur Instandhaltung von Eisenbahngleisen mit Schotterbett, sogenannte Gleisstopfmaschinen. Die Klägerin verwendete dabei eine Stopfmaschine mit vibrierenden Stopfpickeln, die in den Schotter eintauchen und ihn unter die Schienenschwellen drücken und verdichten. Die Beklagte nutzte Konstruktionspläne aus dem Archiv der Klägerin, die dem „Stand der Technik“ angehörende Bauteile enthielten, um darauf aufbauend eine neuartige Flüsterstopfmaschine zu entwickeln. Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihres Geschäftsgeheimnisses. Die Beklagte sparte – den gerichtlichen Feststellungen zufolge – etwa 25 Arbeitsstunden, indem sie die Zeichnungen verwendete.
Der Oberste Gerichtshof stand nun vor der Frage, ob die verwendeten Konstruktionspläne, die dem „Stand der Technik“ angehörten, allgemein bekannt oder jedenfalls leicht zugänglich waren. In der Antwort differenzierte er: Handelt es sich um Fachwissen, worüber der durchschnittliche Fachmann im betreffenden Gebiet verfügt, ist die fragliche Information allgemein bekannt. Dagegen können – wie in dem entschiedenen Fall – Produkteigenschaften und Herstellungsmethoden zwar zum „Stand der Technik“ gehören, die ihnen zugrundeliegenden Anleitungen und Pläne aber geheim und für einen Fachmann nur mit erheblichem Aufwand zu entwickeln sein. Die Konstruktionspläne waren daher nach Auffassung des Gerichtes geheim im Sinne des Gesetzes.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung aus Österreich kann auch für die deutsche Praxis von Relevanz sein, da sowohl das österreichische als auch das deutsche Recht die EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943 umsetzen und die Definition des Geschäftsgeheimnisses aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie übernehmen. Hinsichtlich der Voraussetzung der allgemeinen Bekanntheit bzw. Zugänglichkeit einer Information überzeugt das Urteil in seiner Differenzierung zwischen bekanntem Fachwissen und zugrundliegenden geheimen Anleitungen und Plänen.
Bemerkenswert ist abschließend, dass die österreichische Klägerin sich auch in Deutschland gerichtlich nicht durchsetzen konnte. Ihr Vorgehen aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG scheiterte, da die Flüsterstopfmaschine der Beklagten aus Sicht des angesprochenen Verkehrs andere Gestaltungselemente aufwies und sich erkennbar in technischer Hinsicht unterschied. Damit lag bereits keine Nachahmung des Originals vor (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2020, 4 U 177/19).