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Geheimnisschutz in Österreich: Update zum Schutz von Geschäftsge­heimnissen

1. September 2021/in Ausgabe September 2021 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Auf der Grundlage einer EU-Richtlinie trat in Deutschland vor rund zwei Jahren das erste einheitlich geregelte Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft. Über ersten Handlungsbedarf berichteten wir bereits im B&B Bulletin 05/2019. Was hat sich seitdem getan? Naturgemäß sind richtungsweisende Gerichtsentscheidungen im Geheimnisschutzbereich rar gesät. Entsprechend erkenntnisreich ist ein vergleichender Blick auf die Rechtsprechung unseres europäischen Nachbarn Österreich.

Status quo in Deutschland

In Deutschland ist die unbefugte Nutzung bzw. Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nach § 4 GeschGehG verboten. Die wichtigste Frage dabei ist, wie ein Geschäftsgeheimnis zu definieren ist und was für den Geheimnisinhaber zu tun ist, um unter diese Definition zu fallen. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt es sich um eine Information, die (a) in den relevanten Personenkreisen nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist, die (b) Gegenstand von den Umständen nach angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und (c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Mit Rechtsunsicherheit sind seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes insbesondere die Merkmale der nicht allgemeinen Bekanntheit bei den relevanten Personengruppen bzw. Zugänglichkeit und die angemessenen Maßnahmen der Geheimhaltung verbunden.

Die deutsche Rechtsprechung beschäftigte sich bisher vor allem mit der zweiten Voraussetzung, den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind für Unternehmen besonders relevant, da insoweit eine Handlungsobliegenheit entsteht. Erste Entscheidungen bestätigen, dass aktives unternehmensseitiges Handeln in Form eines Geheimnisschutzkonzeptes vorausgesetzt wird – andernfalls kommt der Information kein gesetzlicher Schutz zu. Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls: Je mehr wertvolle und sensible Informationen ein Unternehmen verwaltet, desto mehr wird es in Maßnahmen der Geheimhaltung investieren müssen.

Für die erste Voraussetzung, der nicht allgemeinen Bekanntheit bzw. Zugänglichkeit, ist nach älterer Rechtsprechung zur früheren Rechtslage unter dem UWG erforderlich, dass die Information nicht ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand zugänglich ist. Eine konkrete Grenze ist gesetzlich nicht bestimmt. Die Grenzziehung wird hier insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit des gemäß § 3 Abs. 1 GeschGehG nun grundsätzlich zulässigen  reverse engineeringhäufig schwierig sein und in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Auch die  jüngsten Erkenntnisse aus der österreichischen Rechtsprechung könnten bei der Präzisierung dieses Merkmals helfen.

Erkenntnisse aus Österreich

In dem vom OGH Wien (Urteil vom 26.01.2021, 4 Ob 188/20f) entschiedenen Fall konstruierte die Klägerin Maschinen zum Bau und zur Instandhaltung von Eisenbahngleisen mit Schotterbett, sogenannte Gleisstopfmaschinen. Die Klägerin verwendete dabei eine Stopfmaschine mit vibrierenden Stopfpickeln, die in den Schotter eintauchen und ihn unter die Schienenschwellen drücken und verdichten. Die Beklagte nutzte Konstruktionspläne aus dem Archiv der Klägerin, die dem „Stand der Technik“ angehörende Bauteile enthielten, um darauf aufbauend eine neuartige Flüsterstopfmaschine zu entwickeln. Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihres Geschäftsgeheimnisses. Die Beklagte sparte – den gerichtlichen Feststellungen zufolge – etwa 25 Arbeitsstunden, indem sie die Zeichnungen verwendete.

Der Oberste Gerichtshof stand nun vor der Frage, ob die verwendeten Konstruktionspläne, die dem „Stand der Technik“ angehörten, allgemein bekannt oder jedenfalls leicht zugänglich waren. In der Antwort differenzierte er: Handelt es sich um Fachwissen, worüber der durchschnittliche Fachmann im betreffenden Gebiet verfügt, ist die fragliche Information allgemein bekannt. Dagegen können – wie in dem entschiedenen Fall – Produkteigenschaften und Herstellungsmethoden zwar zum „Stand der Technik“ gehören, die ihnen zugrundeliegenden Anleitungen und Pläne aber geheim und für einen Fachmann nur mit erheblichem Aufwand zu entwickeln sein. Die Konstruktionspläne waren daher nach Auffassung des Gerichtes geheim im Sinne des Gesetzes.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung aus Österreich kann auch für die deutsche Praxis von Relevanz sein, da sowohl das österreichische als auch das deutsche Recht die EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943 umsetzen und die Definition des Geschäftsgeheimnisses aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie übernehmen. Hinsichtlich der Voraussetzung der allgemeinen Bekanntheit bzw. Zugänglichkeit einer Information überzeugt das Urteil in seiner Differenzierung zwischen bekanntem Fachwissen und zugrundliegenden geheimen Anleitungen und Plänen.

Bemerkenswert ist abschließend, dass die österreichische Klägerin sich auch in Deutschland gerichtlich nicht durchsetzen konnte. Ihr Vorgehen aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG scheiterte, da die Flüsterstopfmaschine der Beklagten aus Sicht des angesprochenen Verkehrs andere Gestaltungselemente aufwies und sich erkennbar in technischer Hinsicht unterschied. Damit lag bereits keine Nachahmung des Originals vor (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2020, 4 U 177/19).

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-09-01 15:45:112022-08-16 11:03:14Geheimnisschutz in Österreich: Update zum Schutz von Geschäftsge­heimnissen

Das Einheitspatent auf der Zielgerade?

1. September 2021/in Ausgabe September 2021 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Schaffung des für das Europäische Einheitspatent wesentlichen Einheitlichen Patentgerichts gerichteten Eilanträge mittlerweile zurückgewiesen. Wenn die politische Unterstützung für das Projekt anhält und keine weiteren unerwarteten Hürden auftauchen, könnte das Einheitspatent damit auf die Zielgerade eingeschwenkt sein und nach optimistischen Schätzungen innerhalb der nächsten 12 bis 18 Monate in Kraft treten.

Im B&B-Bulletin haben wir bereits wiederholt über das Projekt Einheitspatent berichtet. Während das Europäische Patentsystem bislang lediglich ein zentralisiertes Erteilungsverfahren vorsieht, das in einem Bündel nationaler Patente mündet, soll das Europäische Patentamt zukünftig auch ein echtes Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten (gegenwärtig alle EU-Mitglieder mit Ausnahme von Spanien und Kroatien) erteilen können. Zudem sollen diese Patente zukünftig vor einem Einheitlichen Patentgericht, dem Unified Patent Court (UPC), mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten gegen Patentverletzer durchgesetzt werden können.

Die ersten Ideen für ein solches Einheitspatent gab es schon im Zusammenhang mit der Gründung des Europäischen Patentamts in den 1970er Jahren. In den vergangenen zehn Jahren haben sich die Anstrengungen intensiviert, und seit 2013 liegen die entsprechenden Abkommen zur Umsetzung dieser Idee vor und sind bereits von zahlreichen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert worden. Die deutsche Ratifizierung des Abkommens über das UPC, die für das Inkrafttreten wesentlich ist, wurde jedoch 2017 durch eine Verfassungsbeschwerde aufgehalten. Im März 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das deutsche Zustimmungsgesetz vom Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit hätte beschlossen werden müssen. Tatsächlich war die Zustimmung im Bundestag zwar einstimmig erfolgt, jedoch waren bei der spätabendlichen Abstimmung nur wenige Parlamentarier anwesend. Im November 2020 hat der Bundestag das Zustimmungsgesetz daraufhin erneut und diesmal mit der nötigen Zweidrittelmehrheit verabschiedet, und im Dezember 2020 folgte der Bundesrat einstimmig.

Bevor das Zustimmungsgesetz in Kraft treten konnte, sind jedoch am 18. Dezember 2020 zwei Verfassungsbeschwerden und begleitende Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, in denen die Beschwerdeführer Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sowie Verstöße gegen das Unionsrecht geltend machen. Die Beschwerdeführer monierten insbesondere, dass die am Einheitlichen Patentgericht vorgesehenen Richterstellen nur zeitlich befristet sind, sodass die richterliche Unabhängigkeit nicht ausreichend gewährleistet sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge nun mit Beschluss vom 23. Juni 2021 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer konnten nach Auffassung des Zweiten Senats nicht ausreichend nachweisen, dass durch die organisatorische Ausgestaltung des Einheitlichen Patentgerichts das Rechtsstaatsprinzip verletzt sei und inwieweit dadurch das mit der Verfassungsbeschwerde allein rügefähige Demokratieprinzip beeinträchtigt sei. Zwar betrifft die nun vorliegende Entscheidung nur die Eilanträge. Die Begründung lässt allerdings erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache genauso entscheiden wird. Nach vierjähriger Pause hat das Einheitspatent damit eine entscheidende Hürde genommen. Der Bundespräsident hat das Zustimmungsgesetz inzwischen bereits unterzeichnet und damit in Kraft gesetzt.

Einige weitere Schwierigkeiten auf dem Weg zur Realisierung bleiben jedoch bestehen.

Großbritannien hat sich als Konsequenz des Brexits bereits vergangenes Jahr aus dem UPC-Projekt zurückgezogen. Dadurch ergeben sich organisatorische und rechtliche Herausforderungen, weil London (neben Paris und München) in den Abkommen explizit als einer der drei Sitze des Einheitlichen Patentgerichts vorgesehen ist. Deutschland hat eine Aufteilung der Zuständigkeiten auf Paris und München vorgeschlagen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zum deutschen Zustimmungsgesetz hat die Bundesregierung ausgeführt, dass der Rückzug Großbritanniens der Umsetzung des Einheitspatents nicht entgegenstehe. Die Regelungen der Abkommen seien so auszulegen, dass ein von niemandem vorhersehbares Ausscheiden eines Mitgliedsstaats das Inkrafttreten für die übrigen Teilnehmer nicht hindere. Zudem seien die Abkommen so auszulegen, dass beim Fortfall des Londoner Sitzes dessen Zuständigkeiten jedenfalls übergangsweise von Paris und München übernommen werden könnten. Frankreich hätte dagegen lieber eine Konzentration auf Paris. Mehrere andere Länder haben zudem ebenfalls Interesse signalisiert, den Londoner Sitz zu übernehmen. Italien hat beispielsweise Mailand ins Spiel gebracht und sich für eine entsprechende Überarbeitung der Abkommen stark gemacht. Es steht daher zu erwarten, dass wir trotz des offenbar weiterhin vorhandenen politischen Willens zur Fortführung des Projekts noch kontroverse Diskussionen über das Wie sehen werden.

Zum anderen sind aufgrund des Brexits und der deutschen Verfassungsbeschwerden die Vorbereitungen zum Aufbau des Einheitlichen Patentgerichts und zur Auswahl der Richter ins Stocken geraten. Diese Arbeiten müssten nun schleunigst wieder aufgenommen werden.

Trotz der verbleibenden Hindernisse gehen optimistische Stimmen davon aus, dass das Einheitspatent innerhalb der nächsten 12 bis 18 Monate Wirklichkeit werden könnte – angesichts der seit 50 Jahren laufenden Vorbereitungen ein überschaubarer Zeitraum.

Über alle Entwicklungen und mit Tipps für die nötigen Vorbereitungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-09-01 15:39:042022-08-30 08:36:26Das Einheitspatent auf der Zielgerade?
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