Dr. Rudolf Böckenholt erörtert in GRUR-Prax Urteil des OLG Frankfurt zu reklamehafter Übertreibung in Werbung an Fachkreise
Im Heft 18/2021 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 07.06.2021 (6 W 39/21, GRUR-RS 2021, 18190) zu einer an Fachkreise gerichteten Werbung mit der blickfangmäßigen Überschrift „Machen Sie Ihre Patienten langzeitglücklich!“ für ein Psoriasis-Präparat.
Das Gericht stellte fest, dass die Angabe nicht als Tatsachenangabe, sondern als wertende Anpreisung wahrgenommen wird, die in diesem Zusammenhang nicht irreführend sei.
Der Diktion der Aufforderung und ihrer Positionierung nach spreche sie für eine typische reklamehafte Übertreibung. Sei der in der Anpreisung liegende Tatsachenkern nicht unwahr, läge gegenüber Fachkreisen auch bei gesundheitsbezogener Werbung keine mittelbare Irreführung vor.
Der Artikel von Dr. Böckenholt ist in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 18/2021 vom 15.09.2021 auf Seite 541 oder für Abonnenten von Beck-Online hier verfügbar.