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Handlungsbedarf aufgrund von Gebührenänderungen beim EPA zum 1. April 2018?

15. März 2018/in Aktuelles

Abschaffung der Gebührenermäßigung für außereuropäische Internationale Recherchebehörden (ISAs)

Im Jahr 2005 hatte das Europäische Patentamt (EPA) die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche für internationale Patentanmeldungen (PCT) herabgesetzt, sofern der internationale Recherchebericht von den nationalen Patentämtern der USA, Japans, Koreas, Chinas, Russlands oder Australiens erstellt wurde.

Der Verwaltungsrat hat nun diesen Beschluss aufgehoben und schafft damit die Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche für die erwähnten Fälle ab. Damit ist zukünftig die volle Gebühr für die ergänzende europäische Recherche in Höhe von 1.300,00 EUR zu entrichten.

Die Änderung tritt am 1. April 2018 in Kraft und gilt für alle PCT-Anmeldungen, deren regionale Phase am 1. April 2018 oder später eingeleitet wird. Anmelder von PCT-Anmeldungen in der internationalen Phase, für die von den genannten Patentämtern ein internationaler Recherchebericht erstellt wurde, sollten daher erwägen, die notwendigen Schritte zur Einleitung der regionalen Phase vor dem EPA bis spätestens 31. März 2018 vorzunehmen, wenn sie noch von der ermäßigten Recherchegebühr profitieren wollen.

Die Gebührenermäßigung für die ergänzende europäische Recherche in Fällen, in denen der internationale Recherchebericht von einem Amt erstellt wurde, das der sogenannten ‘europäischen Partnerschaft‘ angehört (derzeit die nationalen Patentämter Spaniens, Schwedens, Finnlands, Österreichs und der Türkei sowie das Nordische Patentinstitut und das Visegrad-Patentinstitut) bleibt bestehen.

Gebührenanreize für die Umsetzung von XML

Das EPA ist bestrebt, die Online-Einreichung in zeichencodiertem Format (XML) zum Standardformat für die Einreichung zu machen. Um dies attraktiv zu gestalten, wird das EPA die Einreichung in DOCX ermöglichen, dem zeichencodierten Format, das die meisten Nutzer bei ihrer täglichen Arbeit verwenden. Das EPA hat angekündigt, ein elektronisches Tool bereitzustellen, das ab dem 1. April 2018 die Online-Einreichung von Anmeldungsunterlagen und nachgereichten Unterlagen in DOCX ermöglicht. Ferner werden für Patentanmeldungen im zeichencodiertem Format die Anmeldegebühr und die Erteilungsgebühr gesenkt.

Die Anmeldegebühr ermäßigt sich auf 90,00 EUR, wenn die europäische Patentanmeldung online in zeichencodiertem Format eingereicht wird. Entsprechende Regelungen gelten für den Eintritt in die europäische Phase basierend auf einer internationalen Anmeldung. Sofern eines der notwendigen Dokumente nicht im zeichencodiertem Format online eingereicht wird, beträgt die Anmeldegebühr 120,00 EUR. Für die Einreichung der Patentanmeldung auf Papier wird die Anmeldegebühr auf 250,00 EUR erhöht.

Die Erteilungsgebühr ermäßigt sich auf 835,00 EUR, wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und Berichtigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der Ansprüche online in zeichencodiertem Format eingereicht werden. In allen anderen Fällen beträgt die Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr weiter 925,00 EUR, wobei der Verwaltungsrat bereits für 1. April 2019 eine Gebührenerhöhung auf 1.025,00 EUR beschlossen hat.

Weitere Ermäßigungen für das Einreichen von Unterlagen online und in zeichencodiertem Format sind vorgesehen.

Kostendeckung bei Beschwerden

Beschwerdeverfahren sind für das EPA nach der jetzigen Gebührenstruktur nicht näherungsweise kostendeckend.

Die Beschwerdegebühr erhöht sich daher ab dem 1. April 2018 auf 2.255,00 EUR. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), natürliche Personen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen bleibt die Beschwerdegebühr unverändert bei 1.880,00 EUR.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2018-03-15 00:00:002022-06-13 16:59:19Handlungsbedarf aufgrund von Gebührenänderungen beim EPA zum 1. April 2018?

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