Forum Shopping

Forum Shopping im Kontext einer Patentverletzungsklage vor dem Einheitspatentgericht (EPG) meint die Möglichkeit, als Kläger unter mehreren zuständigen Kammern des EPG eine bestimmte Kammer für die Verletzungsklage auswählen zu können.

Gründe für Forum Shopping

Gründe für die Bevorzugung einer bestimmten Kammer ergeben sich aus den Spielräumen, die Verfahrensordnung und materielles Recht den Richtern einer Kammer gewähren, sodass sich hieraus für die Verfahrensführung und Entscheidungspraxis praktisch beobachtbare Unterschiede/statistische Auffälligkeiten ergeben, die für einen Kläger relevant sind/sein können. Beispiele hierfür wären: das Verhältnis von Siegen/Niederlagen für Kläger, die Häufigkeit gerichtlich bestellter Sachverständigengutachten eingeholt, die Häufigkeit der Verweisung von Nichtigkeitswiderklagen an die Zentralkammer mit gleichzeitiger Aussetzung des Verletzungsverfahrens, die Häufigkeit der Aussetzung des Verletzungsverfahren bei Anhängigkeit eines Einspruchs vor dem EPA, die Häufigkeit der Hinzuziehung technischer Richter durch Lokalkammern bei reinen Verletzungsverfahren, die Erfolgsaussichten von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz.

Forum Shopping beim EPG

Forum Shopping ist beim EPG in bestimmten Umfang möglich. Für Verletzungsklagen ist jede National-/Regionalkammer derjenigen Vertragsmitgliedstaaten zuständig, in denen eine Patentverletzungshandlung (bspw. der Vertrieb eines patentverletzenden Produkts) stattfindet sowie die National-/Regionalkammer, bei der der Beklagte seinen Sitz hat. Hat der Beklagte seinen Sitz nicht in einem Vertragsmitgliedstaat, kann die Klage zudem vor der Zentralkammer erhoben werden. Hat ein Vertragsmitgliedsstaat mehrere Lokalkammern (gegenwärtig nur Deutschland mit vier Kammern), so kann der Kläger, sofern Deutschland der Sitz- und/oder Verletzungsort ist, zudem frei aussuchen, bei welcher der Lokalkammern er die Klage anhängig machen möchte.

Hat ein Beklagter beispielsweise seinen Sitz in Österreich, und finden Verletzungshandlungen in Deutschland, Italien und Frankreich statt, so kann die Klage bei folgenden Lokalkammern eingereicht werden: Wien, München, Düsseldorf, Mannheim, Hamburg, Milan und Paris.

Da die Kammern des EPG grundsätzlich eine für das Gebiet aller Vertragsmitgliedsstaaten geltende Entscheidung treffen (siehe hierzu die entsprechende Übersicht), können sich Kläger somit die ggf. bestehenden Eigenheiten bestimmter Kammern zunutze machen, wenn eine Auswahlmöglichkeit – wie im soeben genannten Beispiel – gegeben ist.