Update Brexit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Vereinigten Königreich – ausnahmsweise gute Nachrichten?
Nach gegenwärtigem Stand endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union am 29. März 2019. Das Vereinigte Königreich wird nach diesem Datum zum Drittland, in dem die rechtlichen Regelungen der EU nicht mehr gelten, soweit diese nicht in britisches Recht überführt wurden oder werden oder das Vereinigte Königreich diese für weiterhin verbindlich erklärt. Im Bereich des Schutzes von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (den sogenannten Geschäftsgeheimnissen) gibt es allerdings gute Nachrichten für deren Inhaber.
1. Der gesetzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Vereinigten Königreich
Die EU Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung wurde vom Vereinigten Königreich im Gegensatz zu Deutschland fristgerecht zum 9. Juni 2018 in nationales Recht umgesetzt. Das durch die Richtlinie 2016/943 festgelegte Schutzniveau für Geschäftsgeheimnisse wird damit im Vereinigten Königreich durch die „Trade Secret Regulations 2018“ (abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/uksi/2018/597/regulation/13/made) auch nach dem Brexit gewährleistet. Abzuwarten bleibt hier allerdings, ob sich die britischen Gerichte bei der Anwendung und Auslegung der „Trade Secret Regulations 2018“ auch nach dem Brexit an etwaiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientieren oder hier einen abweichenden Weg einschlagen werden.
2. Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Vereinigten Königreich
In der Sache dürfte es für einen effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Vereinigten Königreich damit auch nach dem Brexit insbesondere darauf ankommen, dass
- schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse als solche gekennzeichnet werden
- angemessene technische, rechtliche oder organisatorische Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen und dokumentiert werden
- Vertragspartner im Rahmen von Geheimnisschutzvereinbarungen als rechtlicher Schutzmaßnahme vertraglich dazu verpflichtet werden, die von dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses vorgesehenen angemessenen Schutzmaßnahmen zu beachten, das Geschäftsgeheimnis nur bestimmungsgemäß zu nutzen und nur in dem erlaubten Umfang weiterzugeben.